Nach dem aargauischen Steuergesetze verwirkt das Recht, ein Erbschaftssteuerverfahren einzuleiten, spätestens fünf Jahre nach dem Ableben des Erblassers; das Verfahren wird mit der Inventaraufnahme eingeleitet. Die Einleitung kann allerdings gegenüber Personen nur dann Wirkung entfalten, wenn diese konkret in das Verfahren einbezogen wurden, insbesondere wenn sie an der Inventaraufnahme teilnehmen oder davon in Kenntnis gesetzt wurden.
Verwirkung der Erbschaftssteuer nach 5 Jahren
Aktualisiert: 17. Feb.