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Verwirkung des Rechts auf Vorentscheid zur Steuerhoheit

Autorenbild: Thanusiya WimalanathanThanusiya Wimalanathan

Wird erst mit der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung die Steuerpflicht im betreffenden Kanton bestritten, so ist das Recht auf einen Vorentscheid über die Steuerhoheit verwirkt. Der Beschwerdeführer hätte bereits nach der Zustellung der Steuerformulare reagieren müssen.



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