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Weisung des ZH-Regierungsrates zu Liegenschaftsbewertung nicht anfechtbar

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Weisung 1999 des ZH-Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ist eine Verwaltungsverordnung und deshalb nicht anfechtbar. Der Steuerpflichtige kann lediglich die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der gestützt auf die Weisung festgesetzten Steuerwerte überprüfen lassen.

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