Wenn die Veranlagungsbehörde bei einem selbständig Erwerbenden eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vornimmt, muss sie die geschuldeten AHV-Beiträge von Amtes wegen abziehen. Die Praxis des Kantons Solothurn, wonach Verzugszinsen auf dem Nachsteuerbetreffnis in der Steuerperiode, in der die Nachsteuer veranlagt wird und nicht in der nachsteuerbetroffenen Ursprungsperiode, zum Abzug zugelassen werden, ist zulässig.
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Alle ansehenDie Erfassung nur des Monatsumsatzes in der Buchhaltung genügt nicht für die zeitnahe Aufzeichnung und kann steuerliche Folgen haben.
Ein Arzt erzielt Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die Rechnungsstellung über eine...
Ausschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
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