Wenn der Inhaber einer GmbH im Veranlagungsverfahren der GmbH anerkannt hat, dass geltend gemachte Unkosten der GmbH geschäftsmässig nicht begründet sind, muss er sich das im eigenen Veranlagungsverfahren entgegenhalten lassen. Gegen die Aufrechnung der entsprechenden Unkosten als geldwerte Vorteile kann nicht (wieder) geltend gemacht werden, die entsprechenden Kosten seien geschäftsmässig begründet gewesen.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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