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Anfechtbarkeit erst nach definitivem Beschluss eines normgebenden Organs

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 11. Sept. 2007
  • 1 Min. Lesezeit

Ein anfechtbarer Hoheitsakt liegt - frühestens - dann vor, wenn das normgebende Organ über das neu zu schaffende Gesetz oder über die Änderung eines bestehenden Erlasses definitiv Beschluss gefasst hat.



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