Anfechtbarkeit erst nach definitivem Beschluss eines normgebenden Organs
- Michal Sosnecki
- 11. Sept. 2007
- 1 Min. Lesezeit
Ein anfechtbarer Hoheitsakt liegt - frühestens - dann vor, wenn das normgebende Organ über das neu zu schaffende Gesetz oder über die Änderung eines bestehenden Erlasses definitiv Beschluss gefasst hat.