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Anfechtung der Ermessensveranlagung: Anforderungen an Begründung und Beweisführung

  • 21. Sept. 2009
  • 1 Min. Lesezeit

Der Steuerpflichtige kann eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat.



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