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Anfechtung der Ermessensveranlagung nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 4. Juni 2009
  • 1 Min. Lesezeit

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden.



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