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Beweislast bei Einsprache gegen Ermessensveranlagung

  • 9. Mai 2017
  • 1 Min. Lesezeit

In der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung muss die offensichtliche Unrichtigkeit umfassend belegt werden. Die Einreichung Jahresrechnung und Steuererklärung nach der Rechtsmittelfrist genügt diesen Anforderungen nicht, selbst wenn der Verlust innerhalb der Rechtsmittelfrist angekündigt worden ist.



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