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AutorenbildMichal Sosnecki

Beweislose Zahlungen gelten als geldwerte Leistungen

Wer Zahlungen leistet, die weder buchhalterisch erfasst noch belegt sind, hat die Folgen einer solchen Beweislosigkeit zu tragen, d.h. seine Zahlungen werden als geldwerte Leistungen betrachtet. Das gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und Belege deshalb nicht mehr beigebracht werden können.



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