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Einsprache gegen Ermessensveranlagung nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 28. Juni 2013
  • 1 Min. Lesezeit

Eine Ermessensveranlagung kann nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die entsprechende Begründung muss innert der Einsprachefrist eingereicht werden. Andernfalls kann auf die Einsprache nicht eingetreten werden.



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