Einsprache gegen Ermessensveranlagung nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit
- Michal Sosnecki
- 28. Juni 2013
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Eine Ermessensveranlagung kann nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die entsprechende Begründung muss innert der Einsprachefrist eingereicht werden. Andernfalls kann auf die Einsprache nicht eingetreten werden.