Fristwahrung durch Posteinwurf
- Thanusiya Wimalanathan
- 25. Apr. 2012
- 1 Min. Lesezeit
Zur Fristwahrung genügt auch der Einwurf in einen Briefkasten der Post, sofern der Zeitpunkt des Einwurfs nachgewiesen werden kann. Der blosse Nachweis, wann die Eingabe am Computer gespeichert oder ausgedruckt wurde, genügt nicht.