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Harmonisierung widrig: Teilsatzverfahren nicht nur auf offene Ausschüttungen beschränkt

  • 6. Nov. 2015
  • 1 Min. Lesezeit

Die kantonalgesetzliche Regelung, wonach das Teilsatzverfahren nur auf offene Gewinnausschüttungen anwendbar ist, ist harmonisierungswidrig. Eine solche Regelung darf auch nicht in der durch das Steuerharmonisierungsgesetz vorgesehenen zweijährigen Anpassungsfrist eingeführt werden.



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