Ein lediger über dreissig Jähriger hat seinen Lebensmittelpunkt und damit das Hauptsteuerdomizil nicht zwingend am Wochenaufenthalts- bzw. Arbeitsort. Wenn er drei Nächte pro Woche am Wochenendaufenthaltsort übernachtet und dort familiäre Beziehungen und Freizeitaktivitäten hat, befindet sich dort auch sein Hauptsteuerdomizil.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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