Bei der falschen Eröffnung einer Verfügung via A-Post plus (Verfügung wurde an die Steuerpflichtigen eröffnet, obwohl der SV bekannt war, dass sie vertreten waren) gilt die Zustellfiktion nicht, weil – anders als bei eingeschriebenen Sendungen – keine Abholeinladung in den Briefkasten gelegt wird. Als Eröffnungsdatum ist somit das Datum der effektiven Kenntnisnahme der Verfügung durch den Vertreter massgebend.
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