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AutorenbildMichal Sosnecki

Keine Fristwiederherstellung bei ausreichend Zeit

Wenn zwischen der (erneuten) Zustellung des Entscheides und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist noch mehr als eine Woche Zeit verbleibt, ist dies ausreichend um eine Beschwerde zu verfassen, wenn sich keine besonders anspruchsvolle Rechts- oder Tatfrage stellt, so dass die 30 tätige Frist nicht wiederhergestellt werden muss.



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