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Keine Massgeblichkeit bei nicht handelsrechtskonformer Bilanzierung

  • 19. Feb. 2013
  • 1 Min. Lesezeit

Das Massgeblichkeitsprinzip gilt nur, wenn handelsrechtskonforme Bilanzen vorliegen. Werden nicht handelsrechtskonforme Bilanzen erstellt, so dass erhebliche Gewinne in die Bemessungslücke (Jahr 2000) fallen, liegt eine versuchte Steuerhinterziehung vor.



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