Keine Revision oder Nichtigkeit bei Verfassungswidrigkeit von Grundsteuern
- Michal Sosnecki
- 29. Aug. 2003
- 1 Min. Lesezeit
Rechts- und Praxisänderungen stellen keine Revisionsgründe dar. Die festgestellte Verfassungswidrigkeit der Erhebung von Grundsteuern bei Vorsorgeeinrichtungen, führt auch nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden Veranlagungen.