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Keine Revision oder Nichtigkeit bei Verfassungswidrigkeit von Grundsteuern

29. Aug. 2003
1 Min. Lesezeit

Rechts- und Praxisänderungen stellen keine Revisionsgründe dar. Die festgestellte Verfassungswidrigkeit der Erhebung von Grundsteuern bei Vorsorgeeinrichtungen, führt auch nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden Veranlagungen.



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