Kostenpflicht bei Ablehnungsbegehren
- Michal Sosnecki
- 12. März 2019
- 1 Min. Lesezeit
Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern darf ein Ablehnungsbegehren betreffend die Vizepräsidentin kostenpflichtig abweisen, ohne vorher explizit auf die Kostenpflicht des Verfahrens hinzuweisen, wenn aus den Akten hervorgeht, dass dies dem Beschwerdeführer bekannt ist.