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Publikation im Amtsblatt setzt Beschwerdefrist in Gang

  • 12. Mai 2009
  • 1 Min. Lesezeit

Hat ein Steuerpflichtiger in der Schweiz kein Zustellungsdomizil, so werden Verfügungen und Entscheide im Amtsblatt publiziert. Ab dem Zeitpunkt dieser Publikation beginnt die Beschwerdefrist zu laufen. Wird der Entscheid dem Steuerpflichtigen später noch mittels Fax ins Ausland mitgeteilt, so beginnt dadurch keine neue Beschwerdefrist zu laufen.



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