top of page
AutorenbildMichal Sosnecki

Rechtskraft bei geldwerten Leistungen

Wenn die Steuerbehörde beim Aktionär eine geldwerte Leistung aufrechnet bevor die Gesellschaft selbst veranlagt ist, muss der Aktionär dies vor Rechtskraft der Veranlagung rügen. Eine spätere Revision der Veranlagung ist nicht möglich.



Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page