Rechtskraft bei geldwerten Leistungen
- Michal Sosnecki
- 7. Mai 2019
- 1 Min. Lesezeit
Wenn die Steuerbehörde beim Aktionär eine geldwerte Leistung aufrechnet bevor die Gesellschaft selbst veranlagt ist, muss der Aktionär dies vor Rechtskraft der Veranlagung rügen. Eine spätere Revision der Veranlagung ist nicht möglich.