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Revision dient nicht zur Umgehung der Einsprachefrist

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 20. Sept. 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Die Möglichkeit der Revision der Veranlagungsverfügung des erst veranlagenden Kantons nachdem der zweitveranlagende Kanton verfügt hat, dient nicht dazu, die Veranlagung des zweitveranlagenden Kantons ausserhalb der Einsprachefrist zu kritisieren.



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