Revision dient nicht zur Umgehung der Einsprachefrist
- Michal Sosnecki
- 20. Sept. 2019
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Die Möglichkeit der Revision der Veranlagungsverfügung des erst veranlagenden Kantons nachdem der zweitveranlagende Kanton verfügt hat, dient nicht dazu, die Veranlagung des zweitveranlagenden Kantons ausserhalb der Einsprachefrist zu kritisieren.