Kehrt der getrennt lebende Ehegatte nicht regelmässig an den Wochenenden an den Familienort zurück, so ist er am Arbeitsort steuerpflichtig. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, erfasst jeder Kanton das Erwerbseinkommen des dort lebenden Ehegatten
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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