Steuerrechtlicher Wohnsitz bei engen Bindungen
- Thanusiya Wimalanathan
- 4. Juni 2004
- 1 Min. Lesezeit
Bei weiterbestehenden besonders engen Beziehungen zum Familienort (Vereinstätigkeit, Feuerwehr, Mitarbeit im elterlichen Betrieb) bleibt der steuerrechtliche Wohnsitz entgegen der Vermutungen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung (Alter, Konkubinat) am Familienort bestehen.