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Stundung/Erlass: Nur Verfassungsbeschwerde möglich

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 16. Jan. 2012
  • 1 Min. Lesezeit

Gegen Entscheide über die Stundung und der Erlass von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. Sie sind beim Bundesgericht nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar, womit nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann.



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