Stundung/Erlass: Nur Verfassungsbeschwerde möglich
- Thanusiya Wimalanathan

- 16. Jan. 2012
- 1 Min. Lesezeit
Gegen Entscheide über die Stundung und der Erlass von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. Sie sind beim Bundesgericht nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar, womit nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann.