Wertzuwachs steuerpflichtig bei Privatentnahme
- Michal Sosnecki

- 24. Juli 2018
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Werden die Gebäude auf einem landwirtschaftlichen Grundstück im Zeitpunkt der Privatentnahme nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, qualifiziert die Parzelle nicht mehr als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des BGBB, so dass der Wertzuwachsgewinn der Einkommenssteuer unterliegt.