Die Regelung des Kantons Glarus, wonach erbrechtliche Zuwendungen von mehr als 200‘000 mit einem Zuschlag von 50% belastet sind, verstösst nicht gegen das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
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Ausschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
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