Wenn eine Aktiengesellschaft ihr Steuerdomizil vom Kanton Zürich in den Kanton Schwyz verlegt, ihre Räumlichkeiten in Zürich jedoch beibehält ohne dies der Steuerbehörde mitzuteilen, geniesst die Gesellschaft keinen Vertrauensschutz. Die Steuerbehörde darf somit den durch die Gesellschaft gegengezeichneten Einschätzungsvorschlag abändern.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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