Beschwerde nach Art. 73 StHG erst ab Steuerjahr 2001 zulässig
Beschwerde nach Art. 73 StHG kann nur für Steuerjahre ab 2001 erhoben werden (Rechtsprechung bestätigt).
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Beschwerde nach Art. 73 StHG kann nur für Steuerjahre ab 2001 erhoben werden (Rechtsprechung bestätigt).
Doppelte Wasseranschlussgebühr für abgelegene Siedlungen zulässig, da Äquivalenzprinzip gewahrt bleibt.
Familienfideikommiss wird wie Nacherbfolge bei Erbschaftssteuer nicht vollständig erfasst (Rechtsprechung präzisiert).