Neue Tatsachen nur bei Anlass durch Vorinstanz zulässig
Neue Tatsachen können vor Bundesgericht nur geltend gemacht werden, wenn der Vorinstanz-Entscheid dazu Anlass gibt.
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Neue Tatsachen können vor Bundesgericht nur geltend gemacht werden, wenn der Vorinstanz-Entscheid dazu Anlass gibt.
Die bernische Steuerverwaltung kann einen Entscheid zur innerkantonalen Steuerteilung beim Verwaltungsgericht anfechten.
Ohne Strich als Kennzeichnung durfte Behörde annehmen, dass Veranlagung
Gewerblicher Wertschriftenhandel liegt bei mind. 184 Transaktionen und Fr. 35 Mio. Umsatz pro Steuerperiode vor, auch durch Dritte.
Steuerpflicht besteht am Wohnsitz am Periodenende, Vorsorgekapital jedoch im Kanton des Wohnsitzes bei Fälligkeit steuerbar.
Monatliche, undatierte Aufzeichnungen von Bareinnahmen genügen nicht den Anforderungen an eine überprüfbare Buchführung.