Keine steuerliche Abschreibung werthaltiger Darlehen
Steuerliche Abschreibung eines noch werthaltigen Aktivdarlehens ist nicht zulässig.
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Steuerliche Abschreibung eines noch werthaltigen Aktivdarlehens ist nicht zulässig.
Honorare für Willensvollstrecker oder amtlichen Erbenvertreter sind keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten.
Die Berücksichtigung des weltweiten Einkommens für die Maximalsteuer in Genf verstößt nicht gegen das Verbot konfiskatorischer Besteuerung.
Hauptsteuerdomizil einer liechtensteinischen Softwarefirma ist am Wohnort des Geschäftsführers, trotz überwiegender Reisetätigkeit.
Berichtigung anfechtbar wie früherer Entscheid, jedoch nur für tatsächlich geänderte Teile der Verfügung.
Rechtsänderung führt zur Aufhebung der Bindungswirkung eines steuerlichen Rulings.