Freibeträge bei EL-Berechnung in Kernfamilien
Freibeträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG gelten für Einkommen der Kernfamilie, inkl. Kindereinkommen (E. 5.5–5.6).
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Freibeträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG gelten für Einkommen der Kernfamilie, inkl. Kindereinkommen (E. 5.5–5.6).
Ein Mobilitätsverein mit Fahrzeugprüfungen unterliegt der Suva-Zuständigkeit gemäss UVG (E. 5).
Pauschale Steueranrechnung: Maximalbetrag wird separat für Bund und Kantone ermittelt und danach zusammengezählt (Art. 5 Abs. 4 PStAV).
Aussagen der Ex-Frau und ihres Partners können zur Festlegung des Steuerdomizils und Veranlagungsorts des Ex-Mannes herangezogen werden.
Ein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht nicht, wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerde selbst verfasst.
In einem Verfahren zur kommunalen Erbschaftssteuer können Fragen zur kantonalen Erbschaftssteuer nicht mitangefochten werden.