Ermessenszuschlag bleibt bei fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen bestehen
Ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen kann die offensichtliche Unrichtigkeit eines Ermessenszuschlags nicht nachgewiesen werden.
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Ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen kann die offensichtliche Unrichtigkeit eines Ermessenszuschlags nicht nachgewiesen werden.
Abziehbar sind nur gesetzliche oder reglementarisch vorgesehene Einkäufe in die überobligatorische Vorsorge gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG
Der Buchwert einer verkauften Liegenschaft kann steuerlich von der Handelsbilanz abweichen, wenn eine erfolgsneutrale Aufwertung vorliegt.
Eine Ermessenstaxation aufgrund steuerpflichtiger Nachlässigkeit ist kein Revisionsgrund; Fristverlängerung hätte sie verhindert.
Bei Ermessensveranlagung durch fehlende Mitwirkung muss der Steuerpflichtige zur Korrektur zuerst versäumte Mitwirkungshandlungen nachholen.
Grundfähigkeitsversicherung mit weiterem Invaliditätsbegriff als berufliche Vorsorge nicht für gebundene Vorsorge 3a anerkannt.