Die Behörde kann eine Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Betrages verlangen, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Sicherstellung muss dabei verhältnismässig sein. Besteht bereits ein Hinterlegungsvertrag mit den Steuerbehörden, muss der Steuerpflichtige belegen, dass die hinterlegten Werte den mutmasslich geschuldeten Betrag decken. Ansonsten darf die Steuerbehörde eine weitergehende Sicherstellung verlangen.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
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