Begründungspflicht für Beschwerden ans Bundesgericht
Beschwerden ans Bundesgericht müssen den angefochtenen Entscheid klar kritisieren; dies gilt auch bei Laieneingaben.
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Beschwerden ans Bundesgericht müssen den angefochtenen Entscheid klar kritisieren; dies gilt auch bei Laieneingaben.
Ermessensveranlagung kann nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit und unter Nennung relevanter Beweismittel angefochten werden.
Bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids sind die Nichteintretensgründe verfassungsrechtlich zu begründen.
Eine Mitteilung, die nur die Verjährung unterbricht, wirkt verjährungsunterbrechend, auch ohne unmittelbare Veranlagung.
Selbständig erwerbstätig ist, wer auf eigenes Risiko, mit Arbeits- und Kapitaleinsatz sowie Gewinnerzielungsabsicht tätig ist.
Beim Bundesgericht sind nur letztinstanzliche kantonale Entscheide anfechtbar; diese sind beizulegen und zu benennen.