Beweislastverteilung im Steuerstrafverfahren
Beweislastverteilung des ordentlichen Verfahrens gilt auch im Steuerstrafverfahren und verletzt nicht die Unschuldsvermutung.
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Beweislastverteilung des ordentlichen Verfahrens gilt auch im Steuerstrafverfahren und verletzt nicht die Unschuldsvermutung.
Liegenschaftsunterhaltskosten sind nur im Jahr der Rechnungsstellung oder Zahlung abziehbar, auch bei späterer Versicherungsleistung.
Verkauf von Beteiligungsrechten gegen Verkäuferdarlehen mit späterer Schenkung der Forderung gilt als Steuerumgehung, nicht Transponierung.
Generelles Verbot von Abschreibungen unter den Steuerwert einer Liegenschaft im Kanton Schaffhausen ist nicht zulässig.
Einbau eines Marderschutzgitters ist präventiv und daher nicht als Unterhaltskosten abziehbar.
Bei Ermessensveranlagung eines Restaurationsbetriebs ist der Warenaufwand zu entsteuern, wenn die MWST per Saldosteuersatz abgerechnet wird.