24. Sept. 20191 Min. Lesezeit
Rückwirkende Anwendung von Art. 23 Abs. 2 VStG
Art. 23 Abs. 2 VStG gilt rückwirkend ab 1.1.2014, sofern der Rückerstattungsanspruch vor 2019 noch nicht abschließend entschieden wurde.
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