19. Jan. 20071 Min. Lesezeit
Nachholung der Mitwirkungspflicht erforderlich für Unrichtigkeitsnachweis bei Ermessensveranlagung
Bei Ermessensveranlagung durch fehlende Mitwirkung muss der Steuerpflichtige zur Korrektur zuerst versäumte Mitwirkungshandlungen nachholen.